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Belehrung der Abiturienten und Abiturientinnen

über das Verfahren der Abiturprüfung

APO-BK-Anlage D

§ 17

Schriftliche Prüfung

(1) Im ersten bis dritten Abiturfach ist von jeder Schülerin und jedem Schüler je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

(2) Die schriftliche Prüfung dauert in den Leistungskursfächern mindestens 270 und höchstens 315 Minuten und im dritten Abiturfach 255. Im Rahmen dieser Bandbreiten legt die oberste Schulaufsichtsbehörde die Dauer der Klausuren durch Verwaltungsvorschriften fest. (Anm.: Information über die jeweiligen Fachlehrer erfolgt.)

(3) Für Schülerexperimente, praktische Aufgaben oder Gestaltungsaufgaben kann die Arbeitszeit durch die obere Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden.

VV zu § 17

17.1.1 Die Bearbeitungszeit beginnt unmittelbar, nachdem die Aufgaben vorgelegt worden sind. Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Auswahl unter vorgelegten Materialien zu treffen, so stehen ihr oder ihm eine Auswahlzeit von 30 Minuten zur Verfügung.

17.1.2 Die Arbeitszeit darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden.

17.1.3 Für die Arbeiten und Entwürfe darf nur von der Schule eindeutig gekennzeichnetes Papier verwendet werden.

17.1.4 Sollten sich Hilfen, die nicht in den Vorschlägen angegeben sind, als notwendig erweisen, so sind sie nur von der Lehrkraft der Schülerin oder des Schülers zu geben und nachträglich am Rand des Vorschlags und in der Niederschrift zu vermerken.

17.1.5 Die Schülerinnen und Schüler können ihren Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang oder die Schwierigkeit, welche eine Lösung verhinderte, Auskunft geben.

17.1.6 Die Schülerinnen und Schüler sind nicht verpflichtet, einen Entwurf anzufertigen.

17.1.7 Die Schülerinnen und Schüler, die ihre Arbeit beendet haben, geben sie der Aufsicht führenden Lehrkraft ab und verlassen das Schulgelände. (Anm.: Es müssen alle Arbeiten mit sämtlichen Entwürfen und Aufzeichnungen abgegeben werden.)

17.1.8 Über die schriftliche Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie enthält genaue Angaben darüber, wann die Arbeitszeit begonnen hat und wann die einzelnen Arbeiten abgegeben worden sind, wie lange und von wem Aufsicht geführt wurde und in welchem Zeitraum einzelne Schülerinnen und Schüler den Prüfungsraum verlassen haben. (Anm.: Zum Besuch der Toilette dürfen die Schüler kurz den Prüfungsraum verlassen; jedoch nicht zu mehreren und nicht während der allgemeinen Pausen) Zusätzliche Arbeitshilfen sind zu verzeichnen. Jede Aufsicht führende Lehrkraft vermerkt ggf., ob sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfen gemäß § 20 Erster Teil APO-BK bedient hat. In diesem Fall enthält die Niederschrift einen Vermerk über die getroffenen Maßnahmen.

Erster Teil APO-BK

§ 19

Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zur Zulassungsentscheidung von der Prüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt wird die letzte Klasse oder Jahrgangsstufe wiederholt. Bei einem Rücktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Wer unmittelbar vor oder während der Prüfung erkrankt, (Anm.: Im Krankheitsfall am Prüfungstag Anruf bis 8:00 Uhr im Schulbüro Tel.: 02861- 909900) kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, andernfalls gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden oder der fehlende Prüfungsteil wird wie eine ungenügende Leistung gewertet.

(3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der allgemeine Prüfungsausschuss.

§ 20

Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

In besonders schweren Fällen kann der allgemeine Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann der allgemeine Prüfungsausschuss ihn von der weiteren Prüfung ausschließen.

(3) Wird ein Prüfling gemäß Absatz 1 oder 2 von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(Anm.: Die Benutzung oder Mitführung elektronischer Kommunikationsmittel oder Geräte zur Speicherung von Daten (Mobiltelefone, Pocket-PC, MP3-Player u. ä.) im Prüfungsraum – auch im ausgeschalteten Zustand – ist nicht gestattet und kann als Täuschungsversuch gewertet werden. Elektronische Kommunikationsmittel sind am Lehrerpult abzugeben!!!)

Schulgesetz

§ 48

Leistungsbewertung

(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.