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oeffentlich:belehrung_abitur [2023/09/15 14:29] – [§ 48] bmsa | oeffentlich:belehrung_abitur [2024/04/17 13:32] (aktuell) – [§ 48] bmsa | ||
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=== Schriftliche Prüfung === | === Schriftliche Prüfung === | ||
- | (1) Im ersten bis dritten Abiturfach ist von jeder Schülerin und jedem Schüler je eine [[abschlusspruefungen: | + | (1) Im ersten bis dritten Abiturfach ist von jeder Schülerin und jedem Schüler je eine [[abitur: |
- | (2) Die [[abschlusspruefungen: | + | (2) Die [[abitur: |
(3) Für Schülerexperimente, | (3) Für Schülerexperimente, | ||
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17.1.7 Die Schülerinnen und Schüler, die ihre Arbeit beendet haben, geben sie der Aufsicht führenden Lehrkraft ab und verlassen das Schulgelände. (Anm.: Es müssen alle Arbeiten mit sämtlichen Entwürfen und Aufzeichnungen abgegeben werden.) | 17.1.7 Die Schülerinnen und Schüler, die ihre Arbeit beendet haben, geben sie der Aufsicht führenden Lehrkraft ab und verlassen das Schulgelände. (Anm.: Es müssen alle Arbeiten mit sämtlichen Entwürfen und Aufzeichnungen abgegeben werden.) | ||
- | 17.1.8 Über die [[abschlusspruefungen: | + | 17.1.8 Über die [[abitur: |
===== Erster Teil APO-BK ===== | ===== Erster Teil APO-BK ===== | ||
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(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. | (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. | ||
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