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oeffentlich:belehrung_abitur [2023/09/15 14:29] – [§ 48] bmsaoeffentlich:belehrung_abitur [2024/04/17 13:32] (aktuell) – [§ 48] bmsa
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 === Schriftliche Prüfung === === Schriftliche Prüfung ===
  
-(1) Im ersten bis dritten Abiturfach ist von jeder Schülerin und jedem Schüler je eine [[abschlusspruefungen:abitur:schriftliches|schriftliche Arbeit]] anzufertigen.+(1) Im ersten bis dritten Abiturfach ist von jeder Schülerin und jedem Schüler je eine [[abitur:schriftliches|schriftliche Arbeit]] anzufertigen.
  
-(2) Die [[abschlusspruefungen:abitur:schriftliches|schriftliche]] Prüfung dauert in den Leistungskursfächern mindestens 240 und höchstens 270 Minuten und im dritten Abiturfach mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Im Rahmen dieser Bandbreiten legt die oberste Schulaufsichtsbehörde die Dauer der Klausuren durch Verwaltungsvorschriften fest. (Anm.: Information über die jeweiligen Fachlehrer erfolgt.)+(2) Die [[abitur:schriftliches|schriftliche]] Prüfung dauert in den Leistungskursfächern mindestens 270 und höchstens 315 Minuten und im dritten Abiturfach 255. Im Rahmen dieser Bandbreiten legt die oberste Schulaufsichtsbehörde die Dauer der Klausuren durch Verwaltungsvorschriften fest. (Anm.: Information über die jeweiligen Fachlehrer erfolgt.)
  
 (3) Für Schülerexperimente, praktische Aufgaben oder Gestaltungsaufgaben kann die Arbeitszeit durch die obere Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden. (3) Für Schülerexperimente, praktische Aufgaben oder Gestaltungsaufgaben kann die Arbeitszeit durch die obere Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden.
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 17.1.7 Die Schülerinnen und Schüler, die ihre Arbeit beendet haben, geben sie der Aufsicht führenden Lehrkraft ab und verlassen das Schulgelände. (Anm.: Es müssen alle Arbeiten mit sämtlichen Entwürfen und Aufzeichnungen abgegeben werden.) 17.1.7 Die Schülerinnen und Schüler, die ihre Arbeit beendet haben, geben sie der Aufsicht führenden Lehrkraft ab und verlassen das Schulgelände. (Anm.: Es müssen alle Arbeiten mit sämtlichen Entwürfen und Aufzeichnungen abgegeben werden.)
  
-17.1.8 Über die [[abschlusspruefungen:abitur:schriftliches|schriftliche]] Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie enthält genaue Angaben darüber, wann die Arbeitszeit begonnen hat und wann die einzelnen Arbeiten abgegeben worden sind, wie lange und von wem Aufsicht geführt wurde und in welchem Zeitraum einzelne Schülerinnen und Schüler den Prüfungsraum verlassen haben. (Anm.: Zum [[abschlusspruefungen:abitur:toilettenzeiten|Besuch der Toilette]] dürfen die Schüler kurz den Prüfungsraum verlassen; jedoch nicht zu mehreren und nicht während der allgemeinen Pausen) Zusätzliche Arbeitshilfen sind zu verzeichnen. Jede Aufsicht führende Lehrkraft vermerkt ggf., ob sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfen gemäß [[https://bass.schul-welt.de/3129.htm#13-33nr1.1p20|§ 20 Erster Teil APO-BK]] bedient hat. In diesem Fall enthält die Niederschrift einen Vermerk über die getroffenen Maßnahmen.+17.1.8 Über die [[abitur:schriftliches|schriftliche]] Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie enthält genaue Angaben darüber, wann die Arbeitszeit begonnen hat und wann die einzelnen Arbeiten abgegeben worden sind, wie lange und von wem Aufsicht geführt wurde und in welchem Zeitraum einzelne Schülerinnen und Schüler den Prüfungsraum verlassen haben. (Anm.: Zum [[abitur:toilettenzeiten|Besuch der Toilette]] dürfen die Schüler kurz den Prüfungsraum verlassen; jedoch nicht zu mehreren und nicht während der allgemeinen Pausen) Zusätzliche Arbeitshilfen sind zu verzeichnen. Jede Aufsicht führende Lehrkraft vermerkt ggf., ob sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfen gemäß [[https://bass.schul-welt.de/3129.htm#13-33nr1.1p20|§ 20 Erster Teil APO-BK]] bedient hat. In diesem Fall enthält die Niederschrift einen Vermerk über die getroffenen Maßnahmen.
  
 ===== Erster Teil APO-BK ===== ===== Erster Teil APO-BK =====
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 (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
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-{{tag>Abitur}}